OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2002
S 2252 A - 71 - St II 32
Fundstellen:
ESt Kartei Fach 3 Karte 18

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2002 (S 2252 A - 71 - St II 32) - DRsp Nr. 2008/82973

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.12.2002 - Aktenzeichen S 2252 A - 71 - St II 32

DRsp Nr. 2008/82973

§ 20 EStG Börsengang der Deutschen Telekom AG (DTAG); ertragsteuerliche Beurteilung der Ausgabe von Bonusaktien

Bei der Privatisierung der DTAG hat der Bund als Hauptaktionär den Emissionsaktionären des ersten Börsengangs und des zweiten Börsengangs einen kostenlosen Bezug von Bonusaktien versprochen, wenn sie ihre Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Es handelt sich hierbei um die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung des Bundes. Leistungen, auf die die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens anzuwenden sind, liegen nicht vor.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur steuerrechtlichen Behandlung der Ausgabe von Bonusaktien bei den Empfängem folgendes:

Der Bezug von Bonusaktien im Kj. 1999 aus dem ersten Börsengang führt zwar zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der Bezug von Bonusaktien von den Empfängem jedoch nicht zu versteuern.

Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang ist im Kj. 2000 als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Bei der Ausgabe der Bonusaktien sind die Aktionäre durch die depotführenden Banken auf die Steuerpflicht hinzuweisen. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten.