Gewährt eine rechtsfähige betriebliche Unterstützungskasse nicht nur Krankheits- und sonstige Notstandsbeihilfen, sondern darüber hinaus auch Überbrückungsbeihilfen AN, die infolge der Automation des Unternehmens oder aus ähnlichen Gründen entlassen werden, so entsteht die Frage, ob die Befreiung der Kasse von der KSt dadurch berührt wird.
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Die Zahlung von Überbrückungsbeihilfen ist hiernach nur dann steuerlich unschädlich, wenn sie ausschließlich an AN erfolgt, die durch die Entlassung arbeitslos geworden sind oder bei denen die Entlassung aus anderen Gründen zu einer Notlage geführt hat. Bei der Prüfung, ob ein Fall der „Not” vorgelegen hat, muß berücksichtigt werden, daß die Rechtsprechung diesen Begriff weit ausgelegt hat (vgl. RFH-Urt. v. 15. 11. 1943, RStBl 1944, 443).
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