OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.12.2002
G 1300 A - 8 - St II 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.12.2002 (G 1300 A - 8 - St II 22) - DRsp Nr. 2008/83317

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.12.2002 - Aktenzeichen G 1300 A - 8 - St II 22

DRsp Nr. 2008/83317

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

Es ist in letzter Zeit vermehrt die Frage gestellt worden, ob die Gewerbesteuer als Ganzes den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt und damit nicht verfassungskonform ist.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 14. Februar 2001 - 2 BvR 460/93 und 2 BvR 1488/93 - Beschwerden zur Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer ist damit erneut vom BVerfG bestätigt worden. Es verweist insoweit auf den BVerfG-Beschluss vom 25. Oktober 1977 (BStBl 1978 II S. 125).

Weitere Verfahren sind derzeit nicht beim BVerfG anhängig.

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Dezember 1999 (BStBl 1999 I S. 1053), nach denen die Gewerbesteuermessbescheide vorläufig ergingen, wurden daher aufgehoben (BStBl 2001 I S. 419).

Zur Zeit ist beim BFH noch ein weiteres Revisionsverfahren (Az. X R 2/00, Vorinstanz FG Baden Württemberg) anhängig, in dem wiederum die Verfassungswidrigkeit und ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird, was die Vorinstanz allerdings schon unter Hinweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 17.11.1998 - 1 BvL 10/98 - und vom 17.12.1998 - 1 BvL 19/98 - verneint hat.