OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.06.1998
S 2241 a A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.06.1998 (S 2241 a A) - DRsp Nr. 2008/84410

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.06.1998 - Aktenzeichen S 2241 a A

DRsp Nr. 2008/84410

§ 15a EStG Gewinnhinzurechnung nach Abs. 3

1. Einlageminderung

2. Haftungsminderung

Einlageminderung i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG

Tz. 1 Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht (wieder auflebt), ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen und in gleicher Höhe ein verrechenbarer Verlust i. S. des § 15a Abs. 2 EStG festzustellen (§ 15a Abs. 3 Sätze 1 und 4 EStG). Die Gewinnzurechnung darf den Betrag der Anteile am Verlust der KG nicht übersteigen, der im Wj der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wj ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EStG).