OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.1996
S 0623 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.1996 (S 0623 A) - DRsp Nr. 2008/83841

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.11.1996 - Aktenzeichen S 0623 A

DRsp Nr. 2008/83841

§ 361 AO Einspruchsentscheidung in Vollziehungsaussetzungsangelegenheiten; hier: Hinweis auf die Antragsmöglichkeit nach § 69 Abs. 3 FGO

Gem. § 361 Abs. 5 AO und § 69 Abs. 7 FGO kann die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die FinBeh nicht mit der Klage angefochten werden. Der Einspruchsentscheidung in Vollziehungsaussetzungsangelegenheiten ist deshalb keine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Statt dessen bittet die OFD, am Ende der Einspruchsentscheidung folgende Sätze aufzunehmen:

„Diese Einspruchsentscheidung kann nicht mit der Klage angefochten werden (§ 361 Abs. 5 AO, § 69 Abs. 7 FGO). Sie können aber beim Hess. FG, Königstor 35, 34117 Kassel (bei Anhängigkeit der Hauptsache beim BFH: beim BFH, Ismaninger Str. 109, 81675 München) einen Antrag auf gerichtliche Vollziehungsaussetzung stellen.”