Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Zur Frage, ob für die Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bst. c UStG in Betracht kommt, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Die Überlassung von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern ist grundsätzlich als Lieferung anzusehen, für die der allgemeine Steuersatz zur Anwendung kommt (Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|