Bislang bestimmte § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, dass als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft gilt, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 15.8 Abs. 5 Satz 4
In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hatte der BFH mit Urteil vom 06.10.2004 (siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 18.5.2005, BStBl I S.
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