OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.07.1998
S 0186 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.07.1998 (S 0186 A) - DRsp Nr. 2008/83921

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.07.1998 - Aktenzeichen S 0186 A

DRsp Nr. 2008/83921

§ 67 AO Sparmaßnahmen im Bereich der medizinischen Rehabilitation; Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit von Krankenhäusern

In § 67 AO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln ist. Die Anwendung der Vorschrift setzt also das Vorhandensein eines Krankenhauses voraus. Ob eine Einrichtung ein Krankenhaus ist, richtet sich nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und - aus steuerlicher Sicht - nach Abschn. 82 Abs. 1 und 2 EStR. Danach kann eine Einrichtung auch teilweise als Krankenhaus anzusehen sein. Dies ist der Fall, wenn ein Krankenhausteil räumlich oder nah seiner Versorgungsaufgabe als Einheit, z. B. als Abteilung oder besondere Einrichtung, von den anderen Bereichen der Einrichtung abgrenzbar ist (R 82 Abs. 2 Satz 3 EStR).