OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.06.2003
S 0179 A - 5 - St II 12

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.06.2003 (S 0179 A - 5 - St II 12) - DRsp Nr. 2008/83297

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.06.2003 - Aktenzeichen S 0179 A - 5 - St II 12

DRsp Nr. 2008/83297

§ 5 KStG; Gemeinnützigkeit; Mustersatzung für die Sektionen des Vereins „Deutscher Alpenverein e.V. (DAV)”

Der Deutsche Alpenverein e.V. (DAV), München hat seine Mustersatzung für die Sektionen überarbeitet. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.11.2002 verabschiedet. Die fettgedruckten Teile in der Satzung sind für die Sektionen verbindlich, die normal gedruckten Teile können den Bedürfnissen der Sektionen im Rahmen des Vereinsrechts angepasst werden.

Es bestehen keine Bedenken, den in Hessen ansässigen Sektionen die Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke zu gewähren, wenn die Satzung mit der Mustersatzung übereinstimmt und die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entspricht.