Bei Sachspenden muß aus der Spendenbestätigung der Wert und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache i. S. des § 10b Abs. 3 EStG ersichtlich sein (BFH-Urt. v. 22. 10. 1971,BStBl 1972 II S. 55; H 111 - Gebrauchte Kleidung als Sachspende - Abziehbarkeit und Wertermittlung - EStH 1996).
Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muß der Aussteller der Spendenbestätigung die Gegenstände einzeln auf ihren Wert untersuchen, denn nach § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG ist die Höhe der Spende mit dem gemeinen Wert, d. h. dem Einzelveräußerungspreis (§ 9 Abs. 2 BewG) anzusetzen. Zu diesem Zweck ist der Marktwert jedes einzelnen Gegenstandes zu ermitteln (BFH-Urt. v. 23. 5. 1989,BStBl 1989 II S. 879) und in der Spendenbescheinigung auszuweisen, sofern jedes einzelne
Nicht zulässig ist eine unabhängig vom Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung (Pauschalbewertung) der gespendeten Gegenstände; eine Bewertung anhand von Preisgruppen reicht nicht aus (BFH-Urt. v. 23. 5. 1989, a. a. O.).
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