Nach der Anl. 7 Nr. 13 der
Die Förderung der Verkehrssicherheit entspricht diesem Zweck. Sie wird deshalb seit jeher als ein Zweck, der den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO genannten Zwecken ähnlich ist, und damit als gemeinnützig angesehen.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|