Bei der Abgabe von unentgeltlichen Mahlzeiten an die Arbeitnehmer ist nach Abschn. 12 Abs. 11
Eine unternehmenseigene Kantine ist auch zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Bei der aller eines durch eine eigene (sog. Konzem-Caterer) liegt somit eine unternehmenseigene Kantine im Sinne des Abschn. 12 Abs. 10 vor, wenn der „Konzernkantinenbetrieb” eine und damit unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens ist (§ Abs. Nr. 2 i. V. mit Abschn. 21 Abs. 5 ).
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