OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.02.2003
G 1402 A - 5 - St II 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.02.2003 (G 1402 A - 5 - St II 22) - DRsp Nr. 2008/83318

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.02.2003 - Aktenzeichen G 1402 A - 5 - St II 22

DRsp Nr. 2008/83318

Gewerbesteuerliche Organschaft ab dem Erhebungszeitraum 2002; zeitlicher Anwendungsbereich In Fällen mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 KStG, so gilt sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BStBl 2002 I S. 35) wurden die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft an die der körperschaftsteuerlichen Organschaft angepasst. Mit dem Verwels auf die Vorschriften des KStG ist vom. Erhebungszeitraum 2002 an Voraussetzung für das Vorllegen einer Organschaft, dass die Organgesellschaft finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist und zwischen Ihnen ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingllederung der Organgesellschaft In den Organträger bedarf es nicht mehr, § 36 Abs. 1 GewStG.

Es ist die Frage gestellt worden, bis zu welchem Zeltpunkt die für die Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft erforderlichen Voraussetzungen (Abschluss und Wirksamwerden eines Gewinnabführungsvertrags) bei einer Gesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr vorllegen müssen.