Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut so umfassend, daß hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, so ist die weitere AfA grundsätzlich nach der Summe aus dem Buchwert oder Restwert des bisherigen Wirtschaftsguts und nach den nachträglichen Herstellungskosten zu bemessen. Nach R 43 Abs. 5 S. 2
Findet während dieser umfassenden Bauarbeiten ein Eigentümerwechsel statt, gilt für den nach R 43 Abs. 5 S. 2
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|