OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.03.1998
S 1988 A; s. auch NWB DokSt Rz.

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.03.1998 (S 1988 A; s. auch NWB DokSt Rz.) - DRsp Nr. 2008/85921

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.03.1998 - Aktenzeichen S 1988 A; s. auch NWB DokSt Rz.

DRsp Nr. 2008/85921

§ 4 FördG Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz; Bindung an die Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 1 Satz 2

Gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG können Sonderabschreibungen für begünstigte Investitionen i. S. des § 2 und 3 FördG im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren (Begünstigungszeitraum) in Anspruch genommen werden. Der Anspruchsberechtigte kann daher in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums wählen, ob und in welcher Höhe er die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen beansprucht.

Zur Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Inanspruchnahme des jährlichen Umfangs der Sonderabschreibungen innerhalb des Begünstigungszeitraums hat der BFH in seinem Urt. v. 13. 2. 1997 (BFH/NV 1997 S. 635) Stellung genommen. Er hat hierbei die Entscheidung des FG des Landes Brandenburg v. 21. 6. 1995 (EFG 1995 S. 999) bestätigt, daß der Anspruchsberechtigte durch die anderweitige Ausübung des Wahlrechts keine Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung bewirken kann.