Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist gemäß § 4 Satz 1 InvZulG die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen (vgl. Tz. 63 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991, BStBl. 1991 I S. 768 - ESt-Kartei InvZulG Karte 1). Gemäß einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.1997 (Az.: 4 K 3728/94) wirkt sich die nachträgliche Gewährung des Vorsteuerabzugs im Falle einer Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG auf die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage wie folgt aus: