OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.06.2003
S 0170 A - 40 - St II 12

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.06.2003 (S 0170 A - 40 - St II 12) - DRsp Nr. 2008/82793

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.06.2003 - Aktenzeichen S 0170 A - 40 - St II 12

DRsp Nr. 2008/82793

§ 51 AO Befreiung von Gebühren nach dem Hessischen Justizkostengesetz wegen Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO

Nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes vom 15.05.1958 (GVBl 1958 S. 60), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.06.2002 (GVBl 2002 S. 342, 349) gilt für die Befreiung von Gebühren folgendes:

Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder nur in Studienstipendien bestehen, befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.