OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.07.1998
S 7172

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.07.1998 (S 7172) - DRsp Nr. 2008/91876

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.07.1998 - Aktenzeichen S 7172

DRsp Nr. 2008/91876

§ 4 Nr. 16 UStG Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze

1. Allgemeines

1.1 Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen eng verbunden sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Rahmen der typischen Tätigkeit der Einrichtung anfallen. Hierzu zählen die Umsätze, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH-Urt. v. 1. 12. 1977 -BStBl 1978 II S. 173).

Umsätze einer Krankenanstalt sind nicht mehr eng verbunden i. S. des § 4 Nr. 16 UStG, wenn die ihnen zugrundeliegenden Leistungen in einem abgrenzbaren Bereich außerhalb der typischen Tätigkeit der Anstalt erbracht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Krankenhaus mit diesen Leistungen in eine gewisse Konkurrenz zu anderen nicht begünstigten Unternehmen tritt. Zweifelsfälle sind dabei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.

1.2 Krankenhäuser, Kurkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken können die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in Anspruch nehmen, wenn es sich begrifflich um Krankenhäuser im Sinne von Abschn. 96 UStR 1996 mit Verweisung auf R 82 EStR 1993 handelt und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.