Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005, BStBl 2005 I S. 855, wurde das
Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist nunmehr in §
Nach §
Anschrift des Empfängers,
Bezeichnung der absendenden Dienststelle und
Geschäftsnummer.
Fehlen diese Angaben auf der zuzustellenden Sendung ganz oder teilweise, ist die Zustellung unwirksam, auch wenn die Zustellungsurkunde den Anforderungen des § 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) genügt. Gleiches gilt, wenn auf der Sendung eine falsche Geschäftsnummer angegeben ist.
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