Das BdF ist im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder damit einverstanden, in Abholfällen Lieferungen von Bunkerölen an Binnenschiffer aus anderen EG-Mitgliedstaaten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG als steuerfrei zu behandeln, wenn für die Beförderung des Bunkeröls in das übrige Gemeinschaftsgebiet außer dem nach §
Es ist gefragt worden, ob die Grundsätze zur Lieferung von Bunkeröl an Binnenschiffer aus anderen EG-Mitgliedstaaten auch auf das Betanken und anschließende Mitführen von Kraftstoffen im Fahrzeugtank eines unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeuges im Inland angewendet werden können.
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