Für die zeitliche Anwendung des
Wird ein bereits gestellter Bauantrag zurückgenommen und ein im wesentlichen inhaltsgleicher Bauantrag gestellt, ist der Zeitpunkt des neuen Bauantrags nur dann maßgebend, wenn die wiederholte Antragstellung auf wirtschaftlich sinnvollen Erwägungen beruht. Je größer die Zeitspanne zwischen der Rücknahme und der erneuten Antragstellung ist, desto weniger besteht die Vermutung, daß ausschließlich steuerliche Gründe und nicht wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen für die erneute Antragstellung entscheidend waren.
Erfolgt also innerhalb eines kurzen Zeitraums die Rücknahme und die neue Antragstellung, ist anzunehmen, daß dies nur vorgenommen wurde, um die im Gesetz festgeschriebenen Termine (nach dem 26. 10. 1995 - §
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