OFD Erfurt - Verfügung vom 27.03.1998
S 2291 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 27.03.1998 (S 2291 A) - DRsp Nr. 2008/85498

OFD Erfurt, Verfügung vom 27.03.1998 - Aktenzeichen S 2291 A

DRsp Nr. 2008/85498

§ 34b EStG Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft

I. Inhalt der Tarifvergünstigungen des § 34b EStG

Die ermäßigten Steuersätze gem. § 34b EStG sind nur auf Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie den Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuwenden.

Andere Einnahmen aus der Nutzung des Waldes (z. B. aus der Ausübung der Jagd, Jagdpacht) fallen nicht unter die Tarifermäßigung.

Die Steuervergünstigung steht allen unbeschränkt und beschränkt stpfl. natürlichen Personen zu, die einen Forstbetrieb unterhalten. Begünstigte Forstbetriebe sind sowohl aussetzende als auch Nachhaltsbetriebe.

Für die Gewährung der ermäßigten Steuersätze ist es erforderlich, daß sämtliche im § 34b Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muß auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk (vgl. auch § 68 EStDV) periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.