Die ermäßigten Steuersätze gem. § 34b EStG sind nur auf Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie den Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuwenden.
Andere Einnahmen aus der Nutzung des Waldes (z. B. aus der Ausübung der Jagd, Jagdpacht) fallen nicht unter die Tarifermäßigung.
Die Steuervergünstigung steht allen unbeschränkt und beschränkt stpfl. natürlichen Personen zu, die einen Forstbetrieb unterhalten. Begünstigte Forstbetriebe sind sowohl aussetzende als auch Nachhaltsbetriebe.
Für die Gewährung der ermäßigten Steuersätze ist es erforderlich, daß sämtliche im § 34b Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muß auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk (vgl. auch §
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