Gemäß § 7 Abs. 2 InvZulG 1996 ist die Investitionszulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides aus den Einnahmen an Einkommen- und Körperschaftsteuer auszuzahlen. Mithin können bereits im Laufe des Kalenderjahres 1998 Anträge auf Investitionszulage nach Ende des für diese Investitionen maßgeblichen Wirtschaftsjahres 1997/1998 oder Rumpfwirtschaftsjahres gestellt werden.