Eine Pauschalierung der LSt kommt unter den Voraussetzungen des § 40 EStG bzw. § 40a EStG in Betracht. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn in einer größeren Zahl von Fällen LSt nachzuerheben ist, weil der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die LSt wird hierbei mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnde Pauschsteuersatz erhoben.
Im Urt. v. 3. 5. 1990, BStBl II S.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|