Nach § 4 FördG können für begünstigte Investitionen i. S. der §§ 2 und 3 FördG im Jahre des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Der Anspruchsberechtigte kann danach in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums wählen, ob und in welcher Höhe er die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.
Das FG des Landes Brandenburg hatte mit Urt. v. 21. 6. 1995 (EFG 1995 S. 999) entschieden, daß das nach § 4 FördG eingeräumte Wahlrecht mit steuerlicher Wirkung nur bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids ausgeübt werden kann. Die Revision der Kläger gegen das Urt. des FG hat der BFH mit Gerichtsbescheid v. 13. 2. 1997 IV R 59/95 als unbegründet zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urt.