Mit Urt. v. 23.4.1996 -
Das o. g. BMF-Schreiben regelt die Anwendung dieses Urt. Die Übergangsregelung in Tz. 4 des BMF-Schreibens sieht vor, daß die Rechtsgrundsätze des BFH-Urt. v. 23.4.1996 grundsätzlich erstmals für Wj anzuwenden sind, die nach dem 31.12.1998 beginnen.
Anwendungsregelungen hinsichtlich des InvZul-Rechts ergeben sich aus den Tz. 2f und 4 des Schreibens. Danach ist in entsprechenden Fällen nicht mehr die Betriebs-PersGes, sondern die Besitz-PersGes anspruchsberechtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Betriebsaufspaltung.
Die Betriebs-PersGes bleibt für die InvZul von
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