Mit Urteil vom 12.12.2002, C-324/00, hat der EuGH entschieden, daß die Vorschrift des § 8a KStG dem Gebot der freien Niederlassung nach Art. 43 des EG-Vertrages entgegensteht. Nunmehr wurden auf Bundesebene die sich auf Grund dieser EuGH-Entscheidung ergebenden Auswirkungen für die Anwendung des § 8a KStG erörtert.
Folgendes wurde zur Anwendung des § 8a KStG auf offene Fälle beschlossen:
§ 8a KStG findet nach Auffassung der Ländervertreter in allen nicht festgesetzten oder nicht bestandskräftigen Fällen grundsätzlich keine Anwendung mehr, wenn der Anteilseigner i.S.d. § 8a Abs. 3 KStG von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 EG geschützt ist. Bis auf Weiteres ist daher § 8a KStG nicht mehr anzuwenden, wenn der zuvor bezeichnete Anteilseigner