Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG sind im Antrag auf InvZ die WG, für die eine InvZ beantragt wird, innerhalb der Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. Dies gilt auch, wenn gem. § 4 S. 2 InvZulG eine InvZ auf Anzahlungen bzw. Teilherstellungskosten beantragt wird (BFH v. 30. 3. 1979 III R 8/77, BStBl II, 450).
Welche Anforderungen an die genaue Bezeichnung der WG im Antrag konkret zu stellen sind, kann nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urt. v. 21. 3. 1995 - III B 136/91, BFH-NV 1995, 928). Die Angaben müssen jedoch so konkret sein, daß sie beispielsweise bei einer Außenprüfung einem bestimmten WG zugeordnet werden können.
Eine Zusammenfassung von mehreren unterschiedlichen WG in einer Antragsposition genügt diesen Anforderungen nicht, wie sich aus den nachfolgenden Entscheidungen ergibt:
FG des Saarl. | v. 4. 9. 87 1 K 54/86, EFG 1988, 37, | Betriebs- und Gaststättenausstattung |
Thüringer FG | v. 9. 11. 95 - II 82/94, | Gaststätteneinrichtung |
Thüringer FG | v. 15. 11. 95 - I 93/95, I 135/95, EFG 1996, 337, D-sez. 24/96 S. 4 | Ladeneinrichtung. |
Dieser Mangel wird auch nicht durch eine dem Antrag beigefügte Rechnung geheilt, in der lediglich eine unvollständige beispielhafte Aufzählung der WG enthalten ist.