OFD Erfurt - Verfügung vom 03.03.1998
S 0171 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 03.03.1998 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/83874

OFD Erfurt, Verfügung vom 03.03.1998 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/83874

§ 52 AO Freizeitwinzervereine

Zur Frage, ob Freizeitwinzervereine als gemeinnützig anerkannt werden können, wird folgende Auffassung vertreten:

Freizeitwinzervereine können grundsätzlich wegen der Förderung des Heimatgedankens bzw. der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) als gemeinnützig behandelt werden. Andere mitverfolgte gemeinnützige Zwecke, wie die Förderung des Landschaftsbilds und -schutzes, der Kultur und der Pflanzenzucht, sind bei Freizeitwinzervereinen Teilbereiche der Förderung der Heimatpflege und dieser untergeordnet.