OFD Erfurt - Verfügung vom 02.02.1998
S 3900 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 02.02.1998 (S 3900 A) - DRsp Nr. 2008/83951

OFD Erfurt, Verfügung vom 02.02.1998 - Aktenzeichen S 3900 A

DRsp Nr. 2008/83951

§ 138 BewG Fragen des Feststellungsverfahrens bei Grundbesitz

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten folgendes:

1. In den Fällen, in denen ein Grundstück durch Vermächtnis zugewandt wird, hat das Lagefinanzamt gegen den Vermächtnisnehmer eine gesonderte Feststellung des Grundstückswerts durchzuführen, wenn der Wert für dessen Erbschaftbesteuerung benötigt wird; denn der Vermächtnisnehmer wird in den Fällen des Grundstücksvermächtnisses bei der ErbSt so behandelt, als sei auf ihn Grundvermögen mit dinglicher Wirkung übergegangen. Dies gilt unabhängig davon, ob gegen die Erben eine gesonderte, bei mehreren Erben auch eine einheitliche Feststellung des Grundstückswerts erfolgt.

2. Ist ein Grundstückswert nur wie z. B. bei der Bewertung von Anteilen an KapGes nach dem Stuttgarter Verfahren sowie von Beteiligungen an PersGes, sind die Grundstückswerte im Wege der Amtshilfe von den zuständigen Bewertungsstellen zu ermitteln und den ErbStFÄ mitzuteilen. Die ErbSt-Stellen berücksichtigen die Grundstückswerte als unselbständige Besteuerungsgrundlage bei der Ermittlung des Vermögenswerts für Zwecke der Anteilsbewertung oder bei der Ermittlung und Aufteilung des Betriebsvermögens von PersGes.