OFD Düsseldorf - Verfügung vom 29.09.1998
S 1301

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 29.09.1998 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/84043

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 29.09.1998 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/84043

Behandlung sogenannter Korrespondentenbetriebsstätten ausländischer Medienunternehmen

Sofern ausländische Medienunternehmen (Fernseh- oder Rundfunkanstalten, Zeitungen o. ä.) angestellte Korrespondenten beschäftigen, die im Inland ansässig sind oder im Inland ein Büro zur Verfügung haben, ist damit eine inländische Betriebsstätte i. S. der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG, 12 AO des Medienunternehmens gegeben, so daß dieses Unternehmen mit dem auf diese Betriebsstätte entfallenden Teil des Unternehmensgewinns beschränkt stpfl. ist. Sofern der Korrespondent seine Tätigkeit nicht in einem Büro ausübt, bildet im Zweifel die Wohnung des Korrespondenten die Betriebsstätte des Medienunternehmens (vgl. BFH BStBl. 1994 II S. 148; BFH/NV 1997 S. 96). Bei freiberuflichen Korrespondenten liegt hingegen keine inl. Betriebsstätte des Medienunternehmens vor.