Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 29.10.1997 (BStBl 1998 II 27) entschieden, daß die durch eine Umlegung nach dem
Wenn das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück völlig identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist, unterliegt ein evtl. Mehrwert, unabhängig von der Höhe des Sollanspruchs, nicht der Grunderwerbsteuer.
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