Mit Vfg. v. 28. 10. 1997 (S 2221) hat die OFD das Urt. des FG des Landes Brandenburg v. 16. 4. 1997,
In dem strittigen Fall schlossen die Eltern des Klägers mit diesem einen als „Überlassung” bezeichneten Vertrag, in dem sie sich zur Übertragung eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks auf den Kläger verpflichteten, welches sie und die Kläger (bislang unentgeltlich) zu eigenen Wohnzwecken nutzten.
Mit dem Übertragungsvertrag räumte der Kläger seinen Eltern ein grundbuchrechtlich gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung ein und verpflichtete sich zur Leistung der Wohnnebenkosten sowie zur Pflege und Verpflegung der Eltern in gesunden und in kranken Tagen.
Die Kläger (Eheleute) begehrten mit ihrer Klage, die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung der Eltern des Klägers sowie der Wohnnebenkosten als dauernde Lasten zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zuzulassen.
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