OFD Cottbus - Verfügung vom 26.08.1998
S 2221

OFD Cottbus - Verfügung vom 26.08.1998 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84322

OFD Cottbus, Verfügung vom 26.08.1998 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84322

§ 10 EStG Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen

Mit Vfg. v. 28. 10. 1997 (S 2221) hat die OFD das Urt. des FG des Landes Brandenburg v. 16. 4. 1997, 2 K 616/96 E, übersandt und darauf hingewiesen, daß die Kläger gegen das Urt. Revision eingelegt hatten und daher Rechtsbehelfsverfahren insoweit nach § 363 Abs. 2 S. 2 EStG kraft Gesetzes ruhen.

In dem strittigen Fall schlossen die Eltern des Klägers mit diesem einen als „Überlassung” bezeichneten Vertrag, in dem sie sich zur Übertragung eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks auf den Kläger verpflichteten, welches sie und die Kläger (bislang unentgeltlich) zu eigenen Wohnzwecken nutzten.

Mit dem Übertragungsvertrag räumte der Kläger seinen Eltern ein grundbuchrechtlich gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung ein und verpflichtete sich zur Leistung der Wohnnebenkosten sowie zur Pflege und Verpflegung der Eltern in gesunden und in kranken Tagen.

Die Kläger (Eheleute) begehrten mit ihrer Klage, die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung der Eltern des Klägers sowie der Wohnnebenkosten als dauernde Lasten zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zuzulassen.