Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist bei der Beurteilung investitionszulagerechtlicher Fragen bei Gerüstbauunternehmen von folgenden Grundsätzen auszugehen:
I. Die aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 und der Anl. B zur
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