OFD Berlin - Verfügung vom 30.08.2002 St 177 - S 2337 - 1/82
OFD Berlin - Verfügung vom 30.08.2002 (St 177 - S 2337 - 1/82) - DRsp Nr. 2008/83386
OFD Berlin, Verfügung vom 30.08.2002 - Aktenzeichen St 177 - S 2337 - 1/82
DRsp Nr. 2008/83386
§ 3 EStG i Pauschalierung des Werbungskostenersatzes bei Verwaltungsangehörigen im Außendienst Weiterleitung ohne Rdvfg. zur LSt-Nr. 275 vom 12. 04. 96 und Runddrucke zur LSt-Nr. 275 vom 19. 02. 98 und 22. 03. 00, St 177 - S 2337 - 1/82
Nach dem Urteil des FG Berlin vom 08.05.2002, Az. 6 K 6235/00 unterliegt bei einem Außenprüfer die grundsätzlich steuerpflichtig gewährte Außendienstentschädigung (ADE) insofern nicht der Besteuerung, als die nach Werbungskostengrundsätzen berücksichtigungsfähigen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht überschritten werden.
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