OFD Berlin - Verfügung vom 27.03.2003
Gesch.-Z.: St 175 - EZ 1110 - 05/02

OFD Berlin - Verfügung vom 27.03.2003 (Gesch.-Z.: St 175 - EZ 1110 - 05/02) - DRsp Nr. 2008/82861

OFD Berlin, Verfügung vom 27.03.2003 - Aktenzeichen Gesch.-Z.: St 175 - EZ 1110 - 05/02

DRsp Nr. 2008/82861

Eigenheimzulageanträge für nachträglichen Erwerb von Grund und Boden mit notariellem Vertrag nach dem 31.12.1995, bei denen die Antragsteller das Gebäude auf der Grundlage des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 (sog. Modrow-Gesetz) erworben haben

Mit Abschluss des Kaufvertrages über ein volkseigenes Gebäude - ohne volkseigenen Grund und Boden- auf Grundlage des sog. Modrow-Gesetzes im Jahre 1990 hat der Erwerber zumindest das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude im Jahr 1990 erlangt. Sowohl das Land Berlin als auch der/die Erwerber waren sich zum Zeitpunkt der Gebäudekaufverträge einig, dass das Eigentum an den Gebäuden übergehen soll und haben diesen Eigentumsübergang auch wirtschaftlich vollzogen.

Der Erwerb des Grund und Bodens nach dem 31.12.1995 ist deshalb nicht als Anschaffung eines bebauten Grundstücks anzusehen, sondern als nachträglicher Erwerb von Grund und Boden, welcher nicht nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigt.

Die Eigenheimzulage ist auch in diesen Fällen zu versagen, da die Antragsteller bereits im Jahre 1990 zumindest wirtschaftliche Eigentämer des Gebäudes geworden sind.

In den Fällen, in denen die Eigenheimzulage bereits bestandskräftig festgesetzt wurde ist eine Aufhebung gem. § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen.