Nach §
Mit der Be- und Entwässerung von Grundstücken erfüllt die Gemeinde Aufgaben der Daseinsvorsorge. Ihr obliegt die Erschließungslast als öffentlichrechtliche Verpflichtung, der sie im Rahmen der örtlichen Selbstverwaltung mit der Herstellung entsprechender Anlagen nachkommt. Für die Grundstückseigentümer resultiert daraus ein gemeindlicher Anschluß- und Benutzungszwang mit nachfolgender Beitragspflicht.
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