Es ist gefragt worden, ob Sonderabschreibungen nach dem
Der Begünstigungszeitraum für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorangeht (vgl. R 45 Abs. 2 Satz 3
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