Bei wiederholter Antragstellung bleibt grundsätzlich der erste Bauantrag maßgebend, es sei denn, daß wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen - außerhalb der Förderungsregelung des
Bei Erwerb eines (noch) unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, kommt es nicht auf den Bauantrag des Veräußerers an, sondern auf den Herstellungsbeginn des Erwerbers. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten begonnen oder den obligatorischen Vertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen hat.
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