OFD Berlin - Verfügung vom 04.02.2002
St 179 - S 2471 - 1/02

OFD Berlin - Verfügung vom 04.02.2002 (St 179 - S 2471 - 1/02) - DRsp Nr. 2008/83099

OFD Berlin, Verfügung vom 04.02.2002 - Aktenzeichen St 179 - S 2471 - 1/02

DRsp Nr. 2008/83099

§ 32 EStG Familienleistungsausgleich; Kinder, die gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leisten

Grundwehr- oder Zivildienst leistende Kinder werden nach der bestehenden Verwaltungsauffassung nur für den entsprechenden Zeitraum im Rahmen des § 32 Abs. 5 EStG über die allgemeine Altersgrenze des 27. Lebensjahres hinaus berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b EStG vorliegen (Berufsausbildung oder Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten).

Der BFH hat nun mit Urteil vom 14.05.2002 - Az. VIII R 61/01, BStBL. 2002 II S. 807, entschieden, dass ein Kind auch dann im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG für einen Beruf ausgebildet wird, wenn es neben dem Zivildienst ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt.