Grundwehr- oder Zivildienst leistende Kinder werden nach der bestehenden Verwaltungsauffassung nur für den entsprechenden Zeitraum im Rahmen des § 32 Abs. 5 EStG über die allgemeine Altersgrenze des 27. Lebensjahres hinaus berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b EStG vorliegen (Berufsausbildung oder Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten).
Der BFH hat nun mit Urteil vom 14.05.2002 - Az.
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