I. Allgemeines
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater v. 24.6.2000 (BGBl I S. 874; in Kraft getreten am 1.7.2000), Art. 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AvmG -) v. 26.7.2001 (BGBl I S. 1310; in Kraft getreten am 30.6.2001) sowie Art. 15 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001 -) v. 20.12.2001 (BGBl I S. 3794, in Kraft getreten am 23.12.2001) neu geregelt worden.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von AN und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz - StBerG -). Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem FG ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem BFH.