Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 09.09.1996
S 3806
Fundstellen:
BStBl 1996 I 1172

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 09.09.1996 (S 3806) - DRsp Nr. 2008/84125

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 09.09.1996 - Aktenzeichen S 3806

DRsp Nr. 2008/84125

§ 12 ErbStG Behandlung der Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft; hier: Nichtanwendung des BFH-Urteils v. 14. 12. 1995

Der BFH hat in seinem Urt. v. 14. 12. 1995 (BStBl 1996 II S. 546) entschieden, bei der Schenkung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden PersGes sei Erwerbsgegenstand der Gesellschaftsanteil als solcher. Dieser sei mit dem anteiligen Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögen als Saldo aus den Steuerwerten der Besitzposten und der Gesellschaftsschulden zu bewerten. Die anteilige Belastung mit den Gesellschaftsschulden sei kein Entgelt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile; eine gemischte Schenkung läge insoweit nicht vor.