FinMin Thüringen - Erlass vom 28.09.2021
1040 - 22 - S 7117 h/2

FinMin Thüringen - Erlass vom 28.09.2021 (1040 - 22 - S 7117 h/2) - DRsp Nr. 2022/80173

FinMin Thüringen, Erlass vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 1040 - 22 - S 7117 h/2

DRsp Nr. 2022/80173

Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

Mit BMF-Schreiben vom 09.06.2021 wurde der UStAE an die Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 13.03.2019, C-647/17) angepasst. Danach bestimmt sich der Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für bestimmte Veranstaltungen betreffend nach dem Veranstaltungsort.

Zur Anwendung der Ortsregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG für o.g. Dienstleistungen ist es nach veränderter Verwaltungsauffassung

  • nicht mehr erforderlich, dass die Veranstaltung der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird, aber

  • notwendig, dass der Leistungsempfänger physisch bei der Veranstaltung anwesend ist.

Nach dem BMF-Schreiben vom 09.06.2021 sind diese neuen Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden.

Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung der neuen Grundsätze mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Daher wurde mit dem BMF-Schreiben vom 19.08.2021 eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.

Die Nichtbeanstandungsregelung bezieht sich ausschließlich auf das Merkmal der „Zurverfügungstellung an die Allgemeinheit“.