Die Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 19 GewStDV setzt bei Finanzdienstleistungsunternehmen (hier: Leasing- und Factoringunternehmen) nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 GewStDV voraus, dass sie nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 KWG tätigen. Zur Auslegung dieses Ausschließlichkeitsgebots gilt nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
I. Vorliegen von Finanzdienstleistungen