I. Allgemeines
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 (BGBl 2000 I S. 874; in Kraft getreten am 1. Juli 2000), Artikel 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AvmG -) vom 26. Juni 2001 (BGBl 2001 I S. 1310, in Kraft getreten am 30. Juni 2001) sowie Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001 -) vom 20. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S. 3794, in Kraft getreten am 23. Dezember 2001) neu geregelt worden.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz - StBerG -). Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof.