Hinsichtlich der Frage, ob für Versorgungsleitungen InvZ in Anspruch genommen werden können, bittet der FinMin, folgenden Rechtsstandpunkt zu vertreten:
1. Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage ist u. a. gem. §
2a) Eine solche Erneuerung eines Leitungsnetzes kann allerdings nicht angenommen werden, wenn es sich um geringfügige Maßnahmen handelt. Sie sind als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren. In diesen Fällen wird demzufolge kein
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