R 163 Satz 2 und R 177 Satz 2 ErbStR bestimmen, dass als Nachweis für den Verkehrswert eines Grundstücks regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich ist. Es ist gefragt worden, ob auch Gutachen von zertifizierten Sachverständigen anzuerkennen sind.
Die obersten FinBeh der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:
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