Der zuständige Ausschuß der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaften hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung v. 1.1.2000 an auf einheitlich 366 DM angehoben.
Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, daß für Frühstück 81 DM, für Mittag- und Abendessen jeweils 144 DM monatlich anzusetzen sind. Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteuer beträgt ab 1.1.2000 monatlich 90 DM, für halbpartfahrende Kanalsteuer monatlich 45 DM. Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.
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