Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.4.2008 (AZ
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Befreiungsvorschrift trotz Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ausnahmsweise für eine Übergangszeit für weiter anwendbar und erweitert ihren Anwendungsbereich zugleich auf kommunale Wählervereinigungen. Der diesbezügliche Wortlaut des Tenors lautet:
„Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gilt die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch für die kommunalen Wählervereinigungen und ihre Dachverbände, soweit sie § 34g Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes unterfallen.”
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