Nach dem Bezugserlass (Tz. 4 und 5) lag bei der Übertragung von atypisch stillen Unterbeteiligungen an Personenunternehmen und atypisch stillen Beteiligungen kein begünstigtes Vermögen i. S. v. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a. F. vor. An dieser Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten.
Sowohl bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung als auch bei einer atypisch stillen Beteiligung handelt es sich um nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbstG a. F. bzw. § 13b Abs. 1 Nr. 2 n. F. begünstigtes Vermögen, da in beiden Fällen ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Diese Anteile an einer Gesellschaft i. S. v. § Abs. Satz 1 Nr. 2 gehören zum erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich begünstigten Unternehmensvermögen.
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